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Werbeanlagen an Freischankflächen

30.04.2012 Grundstücks- und Bauausschuß; Zwiesel, Rathaus, Sitzungssaal

Die Sondernutzung für Freischankflächen im öffentlichen Straßenraum beinhaltet nicht das Recht, auf dieser Fläche Werbeanlagen zu erstellen. Abgrenzungen (Geländer, Zäune usw.) sind gefällig zu gestalten und dürfen die Sicht möglichst wenig beeinträchtigen. Werbeflächen auf diesen Einrichtungen sind grundsätzlich nicht erlaubt; das gilt auch für Eigenwerbung. Werbeflächen auf dem Mobiliar (Sonnenschirme, Stühle usw.) sind dezent zu halten. Diese Vorgaben sind auch bei bereits bestehenden Sondernutzungen einzuhalten.

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